Scheinselbstständigkeit: plötzlich hat man als Unternehmer mehr Mitarbeiter, als man gedacht hat.

Es beginnt meist harmlos. Die Subunternehmer, mit denen man zusammenarbeitet, bekommen plötzlich Anhörungsformulare von der Deutschen Rentenversicherung, der eigene Steuerberater oder man selbst bekommt ebenfalls solche Schreiben.

Bereits in diesem Stadium ist Gefahr im Verzug und als Unternehmer sollten Sie sich sofort fachkundigen Rat beim Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

Eine funktionierende Wirtschaft, erst recht ein funktionierender Mittelstand ist darauf angewiesen, dass Unternehmer gegebenenfalls auch Subunternehmer zur Abarbeitung einzelner Aufträge heranziehen können. Die Subunternehmer haben häufig ihr selbst überhaupt gar kein Interesse daran, abhängige Beschäftigungsverhältnisse mit ihren Auftraggebern zu begründen. Für die direkt Beteiligten an diesem Procedere ist so gesehen alles in Ordnung.

Die Deutsche Rentenversicherung sieht das allerdings mitunter anders. Aus anwaltlicher Sicht scheint das tatsächlich so zu sein, dass es so etwas wie einen selbstständigen Auftragnehmer überhaupt nicht mehr geben darf, wobei wohl auch beitragsrechtliche Erwägungen eine erhebliche Rolle spielen dürften. Das freie Unternehmertum passt einfach nicht ins Weltbild der Behörde Deutsche Rentenversicherung. Wer als Unternehmer schon einmal in diesem Zusammenhang mit der Deutschen Rentenversicherung Kontakt hatte, wird das fraglos bestätigen können.

Die grundsätzliche Problematik für Unternehmer im Themenbereich Scheinselbstständigkeit liegt zunächst einmal darin, dass mitunter gewaltige Beitragsforderungen betreffend rückständiger Sozialversicherungsbeiträge auf den Unternehmer zukommen, flankiert durch gewaltige Säumniszuschläge. Es handelt sich hierbei nicht selten um Beträge im höheren 6-stelligen Bereich.

Die Abgrenzung, wer nun in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und wer nicht, ist vom Gesetz nur sehr lückenhaft geregelt. Paragraf 7 SGB IV führt hierzu lapidar aus: Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Diese gesetzliche Definition ist nun leider derart schwammig und nichtssagend, dass sich hieraus eine umfangreiche Kasuistik und Rechtsprechung zu verschiedenen Bereichen und Formen betrieblicher Zusammenarbeit herausgebildet haben. Die auf diesem Portal wiedergegebenen Entscheidungen zum Thema Scheinselbstständigkeit sollen einen kleinen Einblick in die Problematik bereitstellen. Sie erheben keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten ist darüber hinaus auch, dass jeder Einzelfall wirklich isoliert zu betrachten ist.