Infektionsschutzgesetz, Inhalt und Ansprüche für Betroffene

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bildet die rechtliche Grundlage für Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten in Deutschland. Es wurde geschaffen, um die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu schützen und eine schnelle Reaktion auf Ausbrüche zu ermöglichen.

Das Infektionsschutzgesetz trat erstmals im Jahr 2001 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert, um den sich wandelnden Herausforderungen im Bereich der Infektionsprävention gerecht zu werden. Es wird auf Bundes- und Landesebene angewendet und legt die Zuständigkeiten, Maßnahmen und Befugnisse im Infektionsschutz fest.

Ziele des Infektionsschutzgesetzes:

a)
Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten
Früherkennung und Verhinderung von Krankheitsausbrüchen
Sicherung der medizinischen Versorgung bei Seuchenlagen
Koordinierte Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Infektionsschutz

b)
Entschädigungs- und Ünterstützungsleistungen für Betroffene

Entschädigung nach § 56 IfSG:

Voraussetzung: Eine Person, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt, kann eine Entschädigung nach § 56 IfSG beanspruchen. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person nicht arbeiten kann und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Unterstützungsleistungen für Selbstständige nach § 57 IfSG:

Voraussetzung: Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund behördlicher Maßnahmen einschränken müssen, können nach § 57 IfSG eine Entschädigung in Form von Unterstützungsleistungen erhalten. Voraussetzung ist hier, dass die Selbstständigen ihre Tätigkeit einstellen oder einschränken müssen.

Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen nach § 75 IfSG:

Voraussetzung: Falls eine Person durch die Verletzung von Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz geschädigt wird, kann sie unter Umständen Schadensersatz nach § 75 IfSG geltend machen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Einrichtung gegen Hygienevorschriften verstößt und dadurch eine Infektion entsteht.

Ansprüche auf Schutzmaßnahmen nach § 20 IfSG:

Voraussetzung: Betroffene können unter Umständen Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen nach § 20 IfSG haben, wenn sie einer Infektion ausgesetzt sind. Dies könnte beispielsweise die Durchführung von Schutzimpfungen oder andere präventive Maßnahmen beinhalten.

Urteile zum Infektionsschutzgesetz

chronisches Erschöpfungssyndrom (chronic fatigue syndrome - CFS)




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