Die Erwerbsminderungsrente oder, besser, die Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können Menschen beantragen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr einer Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfang nachgehen können.
Neben bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist Voraussetzung für die Zuerkennung das Unvermögen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) bzw. 3 Stunden (Rente wegen voller Erwerbsminderung) zu verrichten.
Voraussetzungen für unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung
Keine Anwesenheit dritter Personen bei der Begutachtung
Langer Zeitraum zwischen Untersuchung und Gutachtenserstattung
Anwesenheit Dritter bei Anamneseerhebung
Mitteilung betreffend versicherungsrechtlicher und persönlicher Voraussetzungen an den Versicherten als Zusicherung
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Behandlungsmassnahmen
psychische Erkrankung Behandelbarkeit
psychische Erkrankung Behandlungsoptionen
nur ein einziger Antrag nach § 109 SGG
Antrag § 109 Rechtsmissbrauch
nur bei entsprechender Einschränkung des quantitativen Restleistungsvermögens